Rechtsprechung
RG, 01.07.1941 - 1 D 15/41 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1941,271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Die Untersuchungshaft darf auch auf Jugendarrest -- VO. z. Ergänzung des Jugendstrafrechtes v. 4. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1336) -- angerechnet werden.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 75, 279
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 24.01.1956 - 1 StR 568/55
Verhängung eines Zuchtmittels - Jugendgerichtliches Verfahren - Strafgerichtliche …
Aus ähnlichen Erwägungen hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 75, 279 ausgesprochen, daß die Untersuchungshaft auf Jugendarrest nach der VO zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 4. Oktober 1940 (RGBl I 1336) angerechnet werden kann, obschon auch der Jugendarrest im Sinne dieser VO keine Strafe, sondern nur ein Zuchtmittel war (vgl §§ 1, 2 DurchfVO vom 28. November 1940, RGBl 1, 1541). - BGH, 25.01.1955 - 3 StR 552/54 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 26.03.1965 - 4 StR 528/64
Annahme einer früheren Strafaussetzung zur Bewährung - Anrechnung von …
Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist ihrem Wesen nach Billigkeitsmaßnahme (RGSt 75, 279, 282).
- BGH, 25.04.1957 - 2 StE 6/57 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 22.06.1962 - 4 StR 165/62
Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe - Auswirkung langdauernder …
Für diese Entscheidung kommen andere Gesichtspunkte in Betracht, und zwar insbesondere solche, die sich auf die Wirkungen beziehen, die der Vollzug der Untersuchungshaft auf den Verurteilten hatte, vor allem, ob und inwieweit der Strafzweck schon erreicht und die Strafe in diesem Sinn dadurch vorweg genommen worden ist (RGSt 75, 279, 282). - BGH, 09.01.1962 - 1 StR 516/61
Rechtsmittel
Dem § 60 StPO liegt jedoch mit der Gedanke zugrunde, daß der Zweck der Strafe, mag dieser in der Erziehung liegen, wie besonders im Jugendstrafrecht (vgl. hierzu § 52 JGG) oder mehr in der Sühne oder Abschreckung wie bei erwachsenen Tätern, durch die Wirkung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise bereits erreicht sein kann (vgl. RGSt 75, 279, 282). - BGH, 31.10.1961 - 5 StR 410/61
Rechtsmittel
Hatte sich die Strafkammer somit in rechtsfehlerfreier Weise davon überzeugt, daß der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht erreicht worden war, so mußte sie dies bei der Anrechnung der Untersuchungshaft mit berücksichtigen (RGSt 75, 279, 282). - BGH, 22.07.1959 - 1 StR 322/59
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß die Anrechnung der Untersuchungshaft u.a. auch davon abhängen kann, ob der Strafzweck durch ihren Vollzug schon erreicht und die Strafe in diesem Sinne durch die Untersuchungshaft vorweggenommen ist (RGSt 75, 279, 282; BGHSt 7, 214, 217) [BGH 25.01.1955 - 3 StR 552/54]. - BGH, 19.10.1956 - 5 StR 291/56
Rechtsmittel
Vor allem kann die Anrechnung davon abhängen, ob der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft schon teilweise erreicht und die Strafe in diesem Sinne dadurch - im Umfange der erlittenen Haft - vorweggenommen worden ist (vgl hierzu u.a.: BGH NJW 1956, 1164; BGHSt 7, 214 [127]; RGSt 75, 279 [282]; Dreher-Maaßen § 60 Anm 4). - BGH, 19.02.1954 - 2 StR 581/53
Rechtsmittel
Es kann daher auch die Anrechnung der Untersuchungs- und Strafhaft, soweit sie nicht die Geldstrafe betrifft, im Urteilsausspruch nicht in Erscheinung treten, da sie sich nur auf die neben der lebenslänglichen Zuchthausstrafe ausgesprochene Gesamtstrafe beziehen kann (RGSt 75, 279, 283).